FAQ A – Z

A

An- Abmeldekosten
An- und Abmeldekosten sind Kosten die bei der Abmeldung des unfallbeschädigten Fahrzeuges und der Anmeldung eines Ersatzfahrzeuges bei der Kfz-Zulassungsstelle entstehen.
Die durch Quittungen nachgewiesen sind zu ersetzen.
Die Erstattung von Kostenpauschalen wird von den Gerichten bundesweit unterschiedlich gehandhabt.
Urteile:
 AG Berlin-Mitte v. 22.07.2005 – 114 C 3334/04
 LG Berlin v. 10.05.2005 – 24 O 137/04.

B

Blitzschaden

Blitzschäden sind in der Teilkaskoversicherung gedeckt. Dabei sind sowohl solche Schäden umfasst, die durch unmittelbare Blitzeinwirkung auf das Fahrzeug entstehen, insbesondere Seng- und Schmorschäden, als auch solche beispielsweise durch herabfallende Äste eines vom Blitz getroffenen Baumes. Es ist wichtig zu wissen, dass nur die erste Einwirkung über die Teilkaskoversicherung ersetzt wird. Erschrickt der Fahrer weger einer Blitzeinwirkung und verunfallt weger der sich daraus ergebenden Schreckreaktion, ist das jedoch kein versicherter Blitzschaden.

F

Fahrt zur Hauptuntersuchung (TÜV) ohne Zulassung

Eine Sonderregelung gemäß §10 Absatz 4 der FZV erlaubt das Fahrzeug ohne gültige Zulassung bzw. entwerteten Kennzeichen zur Hauptuntersuchung, wenn:

  1. Die HU in Zusammenhang mit einem Zulassungsverfahren steht (sie haben einen festen Termin gebucht)
  2. Die Kennzeichen mit den entwerteten Siegeln am Fahrzeug sind oder ein Kennzeichen bereits durch die Zulassungsstelle zugewiesen wurde
  3. Eine Versicherungsbestätigung (Police) vorliegt (Die Kennzeichen können dann ohne Siegel am Fahrzeug befestigt werden)
  4. Die Prüfstelle und die Zulassungsstelle sich im gleichen bzw. benachbarten Bezirk befinden

§10 Absatz 4 der FZV: Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen, insbesondere Fahrten zur Anbringung der Stempelplakette sowie Fahrten zur Durchführung einer Hauptuntersuchung oder einer Sicherheitsprüfung dürfen innerhalb des Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Bezirks mit ungestempelten Kennzeichen durchgeführt werden, wenn die Zulassungsbehörde vorab ein solches zugeteilt hat und die Fahrten von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind. Rückfahrten nach Entfernung der Stempelplakette dürfen mit dem bisher zugeteilten Kennzeichen bis zum Ablauf des Tages der Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs durchgeführt werden, wenn sie von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind.

G

Gewährleistung

Mangel oder bloßer Verschleiß?

Sind gewisse Abnutzungserscheinungen an einem Fahrzeug ein Mangel (= Gewährleistung) oder ist das bloßer Verschleiß (keine Gewährleistung)?

In dem Fall vor dem Oberlandesgericht Schleswig (Az. 11 U 73/18) ging es um einen sieben Jahre alten Mazda 5. Der Wagen hatte eine Laufleistung von rund 151.000  km. Der Fahrer hatte ihn zu einem Kaufpreis von 5.950  Euro vom Kfz-Betrieb erworben. Elf Wochen nach der Übergabe des Autos (Juli 2014) bemängelte der Kunde, dass die Abgaskontrollleuchte aufleuchtete.

Es stellte sich heraus, dass dies auf eine Störung des Dieselpartikelfilters zurückzuführen war. Die Störung wurde wiederum durch eine Verstopfung ausgelöst. Der Kfz-Betrieb führte daraufhin eine Regeneration des verstopften Dieselpartikelfilters durch. Nachdem weitere sechs Monate vergangen waren, bemängelte der Kunde im Januar 2015 erneut das Aufleuchten der Abgaskontrollleuchte.

Diesmal konnte eine Regeneration aufgrund der hochgradigen Verstopfung aber nicht mehr vollständig ausgeführt werden. Der Kunde trat, nach einem weiteren Nacherfüllungsversuch, schließlich vom Vertrag zurück und verlangte die Rückzahlung des Kaufpreises unter Abzug der Gebrauchsvorteile Zug-um-Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs.

Die Entscheidung

Das Oberlandesgericht Schleswig (Az. 11 U 73/18) hat in zweiter Instanz entschieden, dass dem Kunden kein Rücktrittsrecht zustand. Der Autofahrer konnte demnach nicht beweisen, dass das Auto zum Zeitpunkt der Übergabe mangelhaft war. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass ein Dieselpartikelfilter ein Verschleißteil sei, auch wenn ein solcher Filter an sich nicht im eigentlichen Sinn verschleißen kann, sondern sich „nur“ zusetzt und deswegen entweder in bestimmten Intervallen regeneriert oder, sollte eine Regeneration nicht möglich sein, ausgetauscht werden muss. Für alters- oder nutzungsbedingten Verschleiß müsse ein Kfz-Betrieb aber nicht im Rahmen der Gewährleistung haften, sodass die Klage abzuweisen war. (Quelle Krafthand 24/19)

H

Haftpflichtschaden (unverschuldeter Unfall)

Wer unverschuldet in einen Unfall verwickelt wird (Haftpflichtschaden), hat Anspruch auf Inanspruchnahme eines eigenen, unabhängigen Kfz-Sachverständigen, zur Beweissicherung, Feststellung des Schadens und Kalkulation des Schadensumfanges.

Dies gilt auch, wenn die eintrittspflichtige Versicherung des Unfallgegners bereits einen Kfz-Sachverständigen beauftragt hat, oder wenn bereits ein Gutachten im Auftrag der Versicherung erstellt wurde.

Die Kosten für das Gutachten im Auftrag des Geschädigten gehören zum Gesamtschaden und müssen von der eintrittspflichtigen Versicherung des Unfallgegners übernommen werden (Rechtsprechung).

Nach einem Unfallschaden sollte das Fahrzeug, aus Gründen der Beweissicherung, grundsätzlich durch einen unabhängigen Kfz-Sachverständigen besichtigt werden.

Im Rahmen der Besichtigung entscheidet sich dann die weitere Vorgehensweise.

Aus Gründen der Verhältnissmässigkeit sollte ein Schadensgutachten erst ab einem Fahrzeugschaden von ca. EUR 700,00 erstellt werden.

Unterhalb dieser Grenze ist ein Kostenvoranschlag ausreichend.

Die Kosten hierfür können, wie die Kosten für ein Gutachten, bei der gegnerischen Versicherung geltend gemacht werden.

Die Sachbearbeiter bei den Versicherern kennen die Rechte der Geschädigten sehr genau, versuchen jedoch im Rahmen von Kosteneinsparungen (Schadensmanagement) den Geschädigten von seinen Rechten abzubringen.

Beim Erstkontakt wird dem Geschädigten in der Regel mitgeteilt, dass die Versicherung ggf. eintrittspflichtig sei und den Schaden ohne Probleme regulieren werde.

Diese Anrufer sind speziell geschulte, besonders freundliche Mitarbeiter eines 24-Stunden Call-Centers, ohne Kompetenz bei der weiteren Schadensabwicklung.

Im Rahmen dieses Gespräches wird den Geschädigten fast immer ein „Komplettservice“ angeboten.

Dieser Service enthält einen (eigenen) „Sachverständigen“ der Versicherung, einen Mietwagen und die Auswahl eines Reparaturbetriebes.

Der Sachverständige ist entweder ein Mitarbeiter der Versicherung oder ein Vertragssachverständiger der Versicherung.

Mietwagenfirma und Reparaturfirma sind natürlich auch Vertragsbetriebe der Versicherer.

Dieser „freundliche Fullservice“ der Versicherung hat nur ein einziges Ziel.

Man will die eigenen Leute ins „Spiel“ bringen, um mit diesen die Kosten des Schadens für die Versicherung zu „drücken“.

Teilweise gnadenlos und stets auf Kosten der Geschädigten.

Hierdurch werden die unabhängigen Unfallexperten wie Kfz-Sachverständige und Rechtsanwälte bereits im Vorfeld ausgeschaltet – mit weitreichenden Folgen für die weitere Schadensabwicklung (siehe auch Haftpflichtschaden).

Bei einem unverschuldeten Unfall sollte der Geschädigte, aus Gründen der Beweissicherung sowie einer objektiven und unabhängigen Schadensermittlung, immer einen eigenen Kfz-Sachverständigen beauftragen.

Die Kosten für einen eigenen Kfz-Sachverständigen sind Teil des Gesamtschadens und müssen von der gegnerischen Versicherung übernommen werden. 😁

Historische Fahrzeuge

Seit der Oldtimer-Richtlinie von 2011 kann ein Fahrzeug nur dann als Oldtimer eingestuft werden, wenn es nachweislich vor mehr als 30 Jahren hergestellt wurde oder in den Verkehr gekommen ist. Das Alter alleine reicht aber bekanntlich nicht.

Eine Begutachtung gemäß § 23 StVZO ist für die Zuteilung des roten 07- und des H-Kennzeichens erforderlich. Die Bewertung können alle in Deutschland amtlich anerkannten Überwachungsinstitutionen durchführen.

Sieben Fragen zur Oldtimer-Richtlinie (s. Gutachten)

K

Kleidungsschaden
Neben dem Sachschaden an dem Fahrzeug ist auch der Schaden zu ersetzen, der durch den Unfall an der Kleidung entstanden ist (insb. bei Fahrrad- und Kradfahrern).
Streitig ist, ob getragene Sicherheitskleidung ohne einen Abzug „neu für alt“ zu ersetzen ist.
Urteile:
 OLG Düsseldorf, Urt. v. 20.02.2006 – 1 U 173/05;
 LG Darmstadt, DAR 2008, 89,
 LG Essen, DAR 2006, 218,
 AG Lahnstein, zfs 1998, 295;
 AG Bad Schwartau, DAR 1999, 458

KFZ-Zulassungsdienst

Ein KFZ-Zulassungsdienst / KFZ-Zulassungsservice ist keine amtliche Behörde sondern ein kostenpflichtiger Service für Gewerbe oder Privat Ihr Fahrzeug bei den Verkehrsämtern an-/ab oder umzumelden.

R

Reifenwechsel / Reifentausch

Sie können sich beim Reifenwechsel generell an der Regel „Von O bis O“ orientieren – also von Ostern bis Oktober sind Sommerreifen die richtige Wahl. Sobald nachts keine Minusgrade mehr erwartet werden, können Sie den Wechsel auf Sommerreifen angehen.

Unabhängig vom Alter des Reifens muss er nach Gesetz getauscht werden, wenn die Mindestprofiltiefe von 1,6 Millimeter (§ 36 StVZO im Wortlaut: Das Hauptprofil muss am ganzen Umfang eine Profiltiefe von mindestens 1,6 mm aufweisen; als Hauptprofil gelten dabei die breiten Profilrillen im mittleren Bereich der Lauffläche, der etwa 3/4 der Laufflächenbreite einnimmt) unterschritten wird. Weiterhin ist es ratsam alle sechs Jahre, spätestens aber nach acht Jahren die Reifen auszutauschen.

S

Sachverständiger

Die Bezeichnung „Sachverständiger“ ist nicht gesetzlich geschützt. Die Voraussetzung für einen seriösen Kraftfahrzeugsachverständigen sollte eine langjährige praktische Erfahrung als Kraftfahrzeugmeister (Kfz-Technikermeister) oder Kraftfahrzeugbau- /Maschinenbauingenieur sowie eine solide technische Ausbildung sein.

Schutzbrief

Viele Autofahrer haben einen sogenannten „Schutzbrief“, sei es von einem Automobilclub oder im Rahmen ihrer Haftpflicht- oder Kaskoversicherung. Im Rahmen von Unfallregulierungen werden die segensreichen Inhalte dieser Schutzbriefe oft schlicht und einfach vergessen. Der Schutzbrief ist auch sehr hilfreich, wenn es um die Mietwagen-Inanspruchnahme aber auch rund um die Abschleppkosten und insbesondere bei der Frage des „Heimtransportes“ des beschädigten Fahrzeugs in die vertraute Werkstatt geht.

T

(Wirtschaftlicher) Totalschaden
Ein wirtschaftlicher Totalschaden liegt vor, wenn der Vergleich zwischen dem Bruttoreparaturkosten zzgl. einer ggf. bestehenden Wertminderung höher liegen als der Bruttowiederbeschaffungswert abzgl. des Restwertes.
Urteile:
 BGH, Urt. v. 15.02.2005 – VI ZR 70/04, NJW 2005, 1108
 BGH, Urt. v. 10.07.2007 – VI ZR 258/06, DAR 2007, 635
 BGH, Urt. v. 27.11.2007 – VI ZR 56/07, NJW 2008, 439
 BGH, Urt. v. 13.11.2007 – VI ZR 89/07, NJW 2008, 437

Telefonieren (während der Fahrt)

Haftpflicht: Das Telefonieren während der Fahrt ohne Freisprecheinrichtung gehört zu den typischen „Ablenkungen“, die bei Haftpflichtschäden einen Vorwurf des „Mitverschuldens“ begründen können.

(Voll-)Kasko: Es gibt bereits Gerichtsurteile, wonach das Telefonieren während der Fahrt ohne Freisprecheinrichtung als grobe Fahrlässigkeit bei der Unfallverursachung angesehen wird, was nach dem §81VVG je nach Schwere der Schuld zur Leistungseinschränkung oder zur Leistungsfreiheit der Versicherung führt (OLG Köln, VersR2001, S.580).

U

Unfall

Ein Unfall ist ein plötzlich mit mechanischer Gewalt von außen einwirkendes Ereignis.

V

Verein Verkehrsopferhilfe e.V.

Der Verein

Verkehrsopferhilfe e.V.

Glockengießerwall 2, 20095 Hamburg

Tel.: 040/30180-0

Mail: voh@verkehrsopferhilfe.de

www.verkehrsopferhilfe.de

tritt unter Umständen ein bei Schäden durch Fahrzeuge, die (meist wegen Fahrerflucht) nicht ermittelt werden können, aber auch bei Unfällen mit Fahrzeugen, die unter Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz nicht versichert sind.

W

Wertminderung
Auch nach der Reparatur kann an dem durch einen Unfall beschädigten Fahrzeug eine Wertminderung verbleiben.
Es sind zwei Arten zu unterscheiden:

  1. Technische Wertminderung: Eine technische Wertminderung verbleibt, wenn die Folgen einer Beschädigung sich nicht restlos durch eine fachgerechte Reparatur beseitigen lassen.
  2. Merkantile Wertminderung: Eine merkantile Wertminderung ist eingetreten, wenn der Umstand, dass es sich um einen Unfallwagen handelt, erfahrungsgemäß davon auszugehen ist, dass der Marktwert des Fahrzeuges auf Grund des Vorschadens niedriger eingeschätzt wird, als bei einem gleichwertigen Fahrzeug ohne Vorschaden, trotz rückstandloser Reparatur.
    Urteile:
     BGH, NJW 1961, 2253

Wiederbeschaffungswert
Der sog. Wiederbeschaffungswert ist derjenige Betrag, den ein Geschädigter aufwenden muss, um auf dem ihm zugänglichen Gebrauchtfahrzeugmarkt ein dem beschädigten alters-, ausstattungs- und zustandsmäßig ( „gleichwertiges und gleichartiges“) entsprechendes Fahrzeug käuflich zu erwerben.
Urteile:
 BGH, Urt. v. 15.02.2005 – VI ZR 70/04, NJW 2005, 1108
 BGH, Urt. v. 10.07.2007 – VI ZR 258/06, DAR 2007, 635
 BGH, Urt. v. 27.11.2007 – VI ZR 56/07, NJW 2008, 439
 BGH, Urt. v. 13.11.2007 – VI ZR 89/07, NJW 2008, 437

Z

Zahlungsmöglichkeiten an der Prüfstelle/Gutachtenstation

-> BAR

-> EC-Karte (Kreditkarten werden nicht akzeptiert)

-> paypal

Zentralruf (der Autoversicherer)

Der Zentralruf der Autoversicherer gibt bei berechtigtem Interesse Auskunft über die hinter einem Unfallbeteiligten stehende Haftpflichtversicherung.

„Zentralruf der Autoversicherer“

GDV-Dienstleistungs-GmbH & Co.KG

Glockengießerwall 1, 20095 Hamburg

Tel: 0180/25026

info@gdv-dl.de, www.zentralruf.de

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